{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten\ninsoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an der\nRettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in\nantizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte. Insofern bilden die\ngegen diese Personen geführte Untersuchung auch nicht Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n6\n\n2. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er\nhabe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den\nAusführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer\neine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein\nGutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber bestehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen oder zu unterhalten ist. Sodann gilt\nseiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfolie des\nTeiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen. Schliesslich soll\ndas Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich umschliesst, keine\nausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte.\n\na) Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben.\nEin Beweisantrag ist folglich abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits\nanders bewiesen, unerheblich oder für die Beurteilung der relevanten Frage\nnicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.;\nBGE 92 I 261).\n\nb) Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und\nden Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt. Eine\ngutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann wären\nsolche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersuchungsrichter\nzu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994 fertiggestellt.\nAllfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären demnach in\njedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es sei durchaus\nmöglich, dass nachträglich noch weitere Arbeiten am Löschteich ausgeführt\nworden seien. In diesem Zusammenhang nennt er insbesondere den Holzzaun,\nder seiner Auffassung nach vor weniger als acht Jahren montiert worden sein\nkönnte. Für eine solche Annahme bestehen indes schlicht keine Indizien.\nNamentlich lässt sich nicht behaupten, aus der Fotodokumentation, auf welche\nder Beschwerdeführer verweist, ergäben sich entsprechende Anhaltspunkte. Im\nGegenteil. Die auf den Fotos ersichtliche Verwitterung des Zauns spricht gegen\neine solche Annahme. Insbesondere ist der Zaun aber dermassen in die\nVegetation eingewachsen, dass eine Erstellung zu einem späteren Zeitpunkt als\ndem Teichbau ausgeschlossen werden kann. Entsprechend besteht auch keine\nVeranlassung, in diesem Zusammenhang weitere Beweiserhebungen\nvorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf\nhinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist von acht, sondern\n7\n\nlediglich eine solche von fünf Jahren bestanden hat (Art. 117 bzw. Art. 229 Abs.\n2 StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB in der bis 1. Oktober 2002 gültigen\nFassung; Roelli / Fleischanderl, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band\nII, 2003, N. 51 zu Art. 229 StGB).\n\nc) In Bezug auf den Unterhalt gilt wiederum festzustellen, dass nicht\nrelevant ist, welche Vorkehrungen an und für sich denkbar und möglich gewesen sind. Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Entscheidend ist vielmehr, ob - bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich\ngetroffenen Vorkehren ausreichend waren oder aber der/den für den Unterhalt\nverantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten - aus einer\nGarantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender,\nzumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen, so\ndass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für den\nTod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachstehenden\nErwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechts- und nicht\nTatfragen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters und\nnicht des Experten (BGE 118 Ia 144). Entsprechend ist auch in diesem\nZusammenhang von der Einholung einer Expertise abzusehen.\n\n"}