{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n4\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Untersuchungsrichter habe zu Unrecht rein aus Kostengründen auf die Einholung eines\nGutachtens, das sich mit Fragen der Erstellung und Sicherung des Löschwasserteichs befasse, verzichtet. So sei es wohl zutreffend, dass der Löschteich\nerstmals im Juni 1994 abgenommen worden sei. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass danach noch weitere Arbeiten ausgeführt worden seien, bezüglich\nderer die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Namentlich sei es wahrscheinlich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holzzäune erst vor relativ\nkurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren, montiert worden seien.\nAuch bei einer allfälligen Verjährung allfälliger Mängel des Baues stelle sich im\nÜbrigen die Frage, ob der tragische Tod von B. X. auf den mangelhaften\nUnterhalt des Teiches zurückgeführt werden müsse. So sei es absolut\nunbefriedigend, wenn in der Einstellungsverfügung ausgeführt werde, \"soweit\nersichtlich\" bestünden keine Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu\nbauen und zu unterhalten sei. Diese Frage hätte durch eine Expertise abgeklärt\nwerden müssen. Sodann werde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, das\nverantwortliche Gemeinwesen habe den Löschwasserteich so zu unterhalten,\ndass allfällige Spaziergänger oder andere Personen nicht überraschend mit\natypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert würden. Gerade der\nUmstand, dass der Teich mit einer über den Wasserrand hinausreichenden\nPlastikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein solches Hindernis dar, welches B.\nX. mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Verhängnis geworden sei. Der Hinweis,\ndass in jedem Waldstück mit stehenden Gewässern gerechnet werden müsse,\nsei richtig, verfange jedoch vorliegend nicht, da von solchen Gewässern eben\nnormalerweise keine derart unberechenbare Gefahr ausgehe. Auch bezüglich\nder Frage, ob wegen dieser Plastikfolie Warntafeln hätten aufgestellt werden\nmüssen oder ob dies zumindest bei solchen Bauten üblich sei, könne auf eine\ngutachterliche Abklärung nicht verzichtet werden. Aufgrund der enormen Gefahr, die von diesem mit einer Plastikfolie bedeckten Teichboden ausgehe,\nmüsse allerdings bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass entsprechende\nHinweisschilder unbedingt anzubringen gewesen wären. Daran vermöge auch\nder Umstand, dass der Löschwasserteich mit einem Zaun umfriedet sei, nichts\nzu ändern. Zwar treffe es zu, dass von einem Zaun eine Signalwirkung\nausgehen könne. Damit erfülle ein Zaun zwei Aufgaben. Einerseits verhindere\ner den ungehinderten Zugang zu einem Bereich, von dem eine Gefahr ausgehe.\nAndererseits signalisiere er potentiell Gefährdeten das Vorhandensein einer\nGefahrensituation. Der beim Löschwasserteich angebrachte Zaun stelle jedoch\nselbst für Kleinkinder kein Hindernis dar, welches nicht überwunden werden\n5\n\nkönne. Ausserdem vermöge ein Zaun eine Warnung für Gefahren darzustellen,\nwelche üblicherweise von einem stehenden Gewässer ausgingen. Für die\nheimtückische Gefahr, welche vom rutschigen, über den Weiherrand hinausreichenden Bodenbelag, der einen Ausstieg sozusagen ausschliesse, ausgehe,\nstelle dieser Zaun aber kein genügendes Warnsignal dar. Gerade Kinder im\nAlter des Verstorbenen, welche man ohne weiteres unbeobachtet zum Spielen\nin einen Wald lassen dürfe, seien besonders gefährdet. Sie seien in diesem Alter\nzwar fähig, die üblicherweise von einem solchen Teich ausgehende Gefahr zu\nerkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der am Boden des Teichs\nangebrachten Plastikfolie ausgehe, sei für ein zehnjähriges Kind aber unmöglich\nerkennbar. Der angebrachte Zaun habe seine Funktionen somit nicht in\ngenügender Art und Weise erfüllt. Es hätten zumindest Warntafeln als Ergänzung montiert werden müssen. Möglich sei auch ein Zaun gewesen, der nicht\nso leicht zu überwinden gewesen wäre. Ein Dritt- oder Selbstverschulden liege\nnicht vor. In jedem Fall würde ein solches Verschulden längst nicht so schwer\nwiegen, dass damit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in\nden Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n"}