{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-63_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764e305f3db15f77efbbb37700c0ede444833a2f20d9b2402900119235c6d98b82edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_63", "Checksum": "f7e5f0d335ca90af7337a969fd26147e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:45", "Checksum": "b440baf062859142405aff4f1aa3fc4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 63\nRegeste:\naussergewöhnlicher Todesfall | StA Einstellungsverfügung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nTribunale cantonale dei Grigioni\nDretgira chantunala dal Grischun\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 63\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar Blöchlinger\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner\nBodenmann, Postfach 22, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2003, mitgeteilt am 13. November 2003,\n\nbetreffend fahrlässige Tötung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. Am Sonntag, dem 23. Juni 2002, hielt sich der neunjährige B. X.\nmit seinen Eltern sowie weiteren Personen zum Picknick in E. auf. Zusammen\nmit seinen beiden achtjährigen Cousins D. X. und C. X. entfernte er sich von\nden Eltern. In der Folge fielen er und D. X. beim F.-Wald in einen\nLöschwasserteich, der sich einige hundert Meter vom Picknickplatz entfernt befand. C. X. rannte zurück zum Rastplatz und alarmierte seine Angehörigen.\nDiesen gelang es, D. X. aus dem Wasser zu ziehen. B. X. konnte erst später\ndurch einen Polizeitaucher geborgen werden. Er wurde mit der REGA ins\nUniversitätsspital nach Zürich überflogen. Die Reanimation blieb erfolglos und\nes konnte nur noch der Tod von B. X. festgestellt werden.\n\n2. Der ca. 150 m2 grosse Löschwasserteich wurde in den Jahren\n1992 bis 1994 erstellt und ist mit einer Plastikfolie ausgelegt, die teilweise über\nden Rand hinausragt. Der Teich befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde E.\nund dient im Falle eines Brandes als Löschwasser-Reservoir. Am Teich, der mit\neinem 1 Meter hohen Doppellattenzaun umgeben ist, führt ein Forstweg vorbei.\nDas Ufer fällt bis zum Teichgrund mit einem Gefälle von ca. 86 % ab. Am 23.\nJuni 2002 betrug die Wassertemperatur an der Oberfläche 19 Grad Celsius und\nunterhalb der Sprungschicht 11 Grad Celsius. Auf dem 3.5 Meter tiefen\nTeichgrund lagen Laub, Äste und einige Steine.\n\n3. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Juni\n2004 ging die erste Meldung über den Unfall um 18.28 Uhr bei der Notruf- und\nEinsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden ein. Die avisierten Beamten der\nPolizei in Landquart trafen um ca. 18.50 Uhr beim Teich ein. Etwas nach 19.00\nUhr traf der aufgebotene Polizeitaucher dort ein. Diesem gelang es, um 19.22\nUhr den Knaben aus dem Teich zu bergen.\n\nB. Zur Abklärung der genauen Umstände des Todesfalles eröffnete\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. Juni 2002 eine\nStrafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.\n\nC. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 11.\nNovember 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren ein.\n\nZur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage,\nob der Unfall auf einen unsachgemässen Bau des Löschwasserteichs zurückzuführen sei, offengelassen werden könne, da allfällige beim Bau gemachte\n3\n\nSorgfaltsverletzungen bereits verjährt seien. Im Übrigen bestünden - soweit\nersichtlich - keine besonderen Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu\nbauen oder zu unterhalten sei. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung in Bezug auf den\nUnterhalt sei zu verneinen. Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Baute wie\ndem vorliegenden Löschwasserteich könne grundsätzlich nicht weiter gehen als\nbeispielsweise bei Skipistenbetrieben. Übertrage man die dort geltenden\nÜberlegungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt werden, dass das\nGemeinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen oder künstlich errichteten Gewässer durch bauliche Massnahmen vollends verunmögliche. Auch\nwenn B. X. erst neun Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen\nwerden, dass er in der Lage gewesen sei, die Situation zu beurteilen. Selbst\nwenn den Eigentümern des Löschwasserteichs ein sorgfaltswidriger Unterhalt\ndes Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse sich eine Anklage unter dem\nAspekt von Art. 117 StGB nur begründen, wenn die Verantwortlichen zusätzlich\nden Tod des Knaben sowie in groben Zügen den zu ihm führenden\nKausalverlauf hätten voraussehen können. Dieser Nachweis lasse sich\nvorliegend aber nicht rechtsgenüglich erbringen. Die Verantwortlichen könnten\nsich nämlich darauf berufen, dass entweder ein neunjähriger Knabe die Gefahr,\ndie von einem Teich ausgehe, erkenne und damit, wenn er sich trotzdem dem\nUfer nähere, eigenverantwortlich handle oder, wenn dies nicht der Fall wäre,\ndass seine Eltern ihn nicht unbeaufsichtigt im Wald spazieren liessen. Im einen\nwie im anderen Fall läge ein mögliches Drittverschulden vor, womit es am\nadäquaten Kausalverlauf fehle. Aus dem Umstand, dass sich der Knabe zum\ncirca 300 Meter vom Picknickplatz entfernten Teich begeben habe, könnte\ngeschlossen werden, die Eltern hätten ihn ungenügend beaufsichtigt. Die Frage,\nob damit die Obhutspflicht verletzt worden sei, könne offen bleiben, da gestützt\nauf Art. 66bis StGB eine Bestrafung selbst bei einer Bejahung ausser Betracht\nfalle. Auch in Bezug auf die Bergung von B. X. hätten sich keine Anhaltspunkte\nfür ein sorgfaltswidriges Verhalten Dritter ergeben.\n\n"}