5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO). 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________