Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass C. mit seinem Sohn verschiedene Male über die Ehe mit seiner Frau gesprochen und dies auch in der Einvernahme vom 11. Dezember 2002 zugegeben habe. Dies allein kann jedoch keinen Beschwerdegrund darstellen, da in keiner Weise aufgezeigt wird, dass in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art über das fragliche Thema gesprochen worden ist. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, worauf sich die klägerische Annahme stützt, dass die Fragen von A. zwingend auf Äusserungen des Vaters C. zurückzuführen seien, obwohl A. als Zeuge das Gegenteil gesagt und damit sich selbst belastet hat.