b) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Teil oberflächlich seien und verweist auf eine Stelle, wo der Zeuge A. als Angeschuldigter bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das inhaltlich auf die Ausführungen des Kreispräsidenten Oberengadin keine Auswirkungen hat. Aus dem Gesamtkontext sind die erwähnten Erwägungen klar zu verstehen und die fehlerhafte Redaktion ist insoweit unerheblich.