weismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu ändern, darf der Beweisantrag abgelehnt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu Unrecht ausser acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164 ff. Ziff. 3.3, S. 111, Ziff. 6).