Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ihrer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden sei. Auf Anfrage vom 18. Dezember 2002 hat das Kreisamt jedoch per Fax am 20. Dezember 2002 der beklagtischen Partei das gewünschte Schriftstück zukommen lassen (act. 06/1). Weiter hat die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht in der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2002 bis am 5. Februar 2003 zugewartet, um das Begehren auf Einsicht in die Akten zu stellen.