3. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass von der zweiten Einvernahme trotz anderer Zusicherung des Kreispräsidenten keine Abschrift des Protokolls an die klägerische Rechtsvertretung zugestellt und dem Akteneditionsbegehren vom 5. Februar 2003 nicht entsprochen worden sei. Diese Rügen sind insofern unerheblich, als dass die späte Zustellung der Akten, wie noch zu zeigen sein wird, auf das Verhalten der klägerischen Partei zurückzuführen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ihrer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden sei.