Montag 20. Januar 2003 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingegangen, womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2003 zu laufen begann (Art. 65 Abs. 3 StPO). Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 65 Abs. 4 StPO). Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post am Montag, 10. Februar 2003, ist die Beschwerdefrist eingehalten. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.