1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit die betroffene Person vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist als Klägerin im Ehrverletzungsprozess offensichtlich vom Einstellungsentscheid betroffen und im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der am Freitag, 17. Januar 2003, schriftlich mitgeteilte Einstellungsentscheid ist aufgrund des Wochenendes frühestens am