Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2003 unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2003 auf eine Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners beantragte in der Vernehmlassung vom 11. März 2003 die vollumfängliche Abweisung der 4 Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :