C. Gegen den am 17. Januar 2003 schriftlich mitgeteilten Entscheid erhob M. am 10. Februar 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 16./ 17.1.2003 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde insbesondere darauf, dass aufgrund der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners weitere Beweise hätten erhoben werden müssen.