Die Klägerin hat den Angeschuldigten mit CHF 4´800.00 (inkl. MwSt) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Der Angeschuldigte erhält die geleistete Vertröstung von CHF 1´000.00 nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Begründet wurde die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der als Zeuge befragte A. sich als alleiniger Urheber der fraglichen Äusserungen bezeichnete und aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei.