2. Die Kosten bestehend aus: - Aussöhnungsversuch CHF 200.00 - einer Untersuchungsgebühr von CHF 700.00 - den Barauslagen von (Zeugengeld) CHF 20.00 Total CHF 920.00 gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit der geleisteten Vertröstung von CHF 1´000.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 80.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet. 3. Die Klägerin hat den Angeschuldigten mit CHF 4´800.00 (inkl. MwSt) ausseramtlich zu entschädigen.