D. Die Einvernahme des Beschwerdegegners wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2002 wiederholt und das Ergebnis der ersten Einvernahme aus dem Verfahren genommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, erkannte der Kreispräsident Oberengadin wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB wird eingestellt. 3