Gegen diese Einstellungsverfügung erhob M. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche mit Entscheid vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 31. Oktober 2002, die Beschwerde guthiess und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Der Entscheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Kreispräsident der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt habe, an der Einvernahme des Beschwerdegegners teilzunehmen, wodurch ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei.