Unter anderem wurden B. sowie A. als Zeugen einvernommen. Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Kreispräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, überband der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob M. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, welche mit Entscheid vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 31. Oktober 2002, die Beschwerde guthiess und die Sache an die Vorinstanz zurückwies.