B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte M. Strafklage gegen C. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass der Sohn A. nur durch Aussagen des Vaters zu den oben aufgeführten Fragen gelangen konnte. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, bei welchem C. die Einstellung der Strafuntersuchung, die Zulassung zum Entlastungsbeweis oder eventualiter die Abweisung der Klage beantragt hatte, erhob der Kreispräsident die notwendigen Beweise. Unter anderem wurden B. sowie A. als Zeugen einvernommen.