{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-5_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_5", "Checksum": "77f7a3e2c7012b7988edc7ffcebb18fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2003 BK 2003 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2003 BK 2003 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu\nUnrecht ausser acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 164\nff. Ziff. 3.3, S. 111, Ziff. 6).\n\nb) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Teil oberflächlich seien und verweist auf eine\nStelle, wo der Zeuge A. als Angeschuldigter bezeichnet wird. Hierbei handelt es\nsich offensichtlich um ein Versehen, das inhaltlich auf die Ausführungen des\nKreispräsidenten Oberengadin keine Auswirkungen hat. Aus dem Gesamtkontext sind die erwähnten Erwägungen klar zu verstehen und die fehlerhafte Redaktion ist insoweit unerheblich.\n\nWeiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass C. mit seinem Sohn verschiedene Male über die Ehe mit seiner Frau gesprochen und dies auch in der\nEinvernahme vom 11. Dezember 2002 zugegeben habe. Dies allein kann jedoch\nkeinen Beschwerdegrund darstellen, da in keiner Weise aufgezeigt wird, dass in\nder von der Beschwerdeführerin dargelegten Art über das fragliche Thema gesprochen worden ist. Es wurde insbesondere nicht dargelegt, worauf sich die klägerische Annahme stützt, dass die Fragen von A. zwingend auf Äusserungen des\nVaters C. zurückzuführen seien, obwohl A. als Zeuge das Gegenteil gesagt und\ndamit sich selbst belastet hat. Insofern handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, so\ndass darauf nicht weiter einzutreten ist.\n\nEs gilt weiter festzuhalten, dass der pauschale Hinweis auf die Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise ohne jegliche Substantiierung, was für\nneue, erhebliche Beweise erhoben werden sollen, ungenügend ist. Der untersuchende Kreispräsident hat nur weitere Beweise zu erheben, sofern zusätzliche,\nkonkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Nachdem sowohl B. und A. als Zeugen als\nauch C. als Angeschuldigter korrekt befragt worden sind, ist nicht ersichtlich und\n7\n\nauch nicht in der Beschwerdeschrift dargelegt, welche weiteren Beweise zu einem anderslautenden Ergebnis führen könnten.\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung\ndes Kreispräsidenten Oberengadin weder rechtswidrig noch unangemessen und\nder Vorwurf der verspäteten Aktenzustellung unbegründet ist. Aufgrund der bisherigen Untersuchung ergibt sich aus keiner der erfolgten Befragungen, dass der\nBeschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Äusserungen vorgenommen hat und\nneue, relevante Beweise sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.\n\n5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen, welche zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich\nmit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}