{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-5_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_5", "Checksum": "77f7a3e2c7012b7988edc7ffcebb18fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2003 BK 2003 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2003 BK 2003 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2003 die vollumfängliche Abweisung der\n4\n\nBeschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139\nStPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in\nEhrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit die betroffene\nPerson vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist als Klägerin im Ehrverletzungsprozess offensichtlich vom Einstellungsentscheid betroffen und im Sinne von Art. 139 Abs. 1\nStPO zur Beschwerde legitimiert. Der am Freitag, 17. Januar 2003, schriftlich\nmitgeteilte Einstellungsentscheid ist aufgrund des Wochenendes frühestens am\nMontag 20. Januar 2003 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingegangen, womit die Rechtsmittelfrist am 21. Januar 2003 zu laufen begann (Art.\n65 Abs. 3 StPO). Fällt das Ende einer solchen Frist auf einen Samstag, Sonntag\noder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (Art. 65 Abs. 4 StPO). Mit Übergabe der Beschwerdeschrift an\ndie Schweizerische Post am Montag, 10. Februar 2003, ist die Beschwerdefrist\neingehalten. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.\n\n2. Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und\nrichtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die\nBestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage,\nChur 1996, S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur\nauf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich\nin einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren\ngeführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens\nsind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten,\nder Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die\n5\n\nMöglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim\nKantonsgericht einzulegen.\n\n3. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass von\nder zweiten Einvernahme trotz anderer Zusicherung des Kreispräsidenten keine\nAbschrift des Protokolls an die klägerische Rechtsvertretung zugestellt und dem\nAkteneditionsbegehren vom 5. Februar 2003 nicht entsprochen worden sei.\nDiese Rügen sind insofern unerheblich, als dass die späte Zustellung der Akten,\nwie noch zu zeigen sein wird, auf das Verhalten der klägerischen Partei zurückzuführen ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners bestätigt zwar in ihrer Beschwerdeantwort, dass auch ihr anfänglich kein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden sei. Auf Anfrage vom 18. Dezember 2002 hat das Kreisamt jedoch per Fax am 20. Dezember 2002 der beklagtischen Partei das gewünschte\nSchriftstück zukommen lassen (act. 06/1). Weiter hat die Beschwerdeführerin\ntrotz Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht in der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2002 bis am 5. Februar 2003 zugewartet, um das Begehren auf Einsicht\nin die Akten zu stellen. Wenn die Beschwerdefrist wie oben dargelegt am 10.\nFebruar 2003 abläuft und das Kreisamt Oberengadin nach Eingang des Editionsbegehrens am 6. Februar 2003 (act. 56) die Akten am 7. Februar 2003 der klägerischen Rechtsvertretung per Post zustellt (act. 57), kann das Verhalten des\nKreisamtes in keiner Weise gerügt werden. Der Vorwurf, den der klägerische\nRechtsvertreter in der Beschwerdeschrift erhebt, fällt viel mehr auf ihn selbst\nzurück.\n\n4. a) Weiter stellt sich die Frage, ob der Kreispräsident das Verfahren zu\nRecht eingestellt hat. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern\nauch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur\ndort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung\nnicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso\nmuss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft\nhohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge\ndann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund\ndes Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind\nund somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Be-\n6\n\n"}