{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-5_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fc1fcdd1dac9433d1a1fa5a45c7bb34e0c00449a03aff6c699bc6b04588446d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_5", "Checksum": "77f7a3e2c7012b7988edc7ffcebb18fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2003 BK 2003 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 17.03.2003 BK 2003 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 16. Januar\n2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, in Sachen des C., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht,\nChesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. C. ist Vater von drei Söhnen und war mit M., der Mutter der drei\ngemeinsamen Kinder, von 1979 bis 1995 verheiratet. Die drei Kinder sind C. zur\nPflege und Erziehung zugeteilt. Der Sohn A. (geboren 2. August 1982) besuchte\nin der Zeit zwischen dem 8. und 11. August 2001 seine Tante B., um über die\nProbleme in der Ehe seiner Eltern zu sprechen. Im Laufe des Gesprächs, bei\nwelchem A. nur Fragen gestellt haben soll, wurden von A. verschiedene Vermutungen über M. geäussert. Unter anderem wurde darüber gesprochen, ob die\nBeschwerdeführerin während der unterdessen geschiedenen Ehe Geld habe verschwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gepflegt habe und eine\npsychiatrische Behandlung benötigen würde.\n\nB. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte M. Strafklage gegen C.\nwegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im\nWesentlichen geltend, dass der Sohn A. nur durch Aussagen des Vaters zu den\noben aufgeführten Fragen gelangen konnte. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, bei welchem C. die Einstellung der Strafuntersuchung, die Zulassung zum\nEntlastungsbeweis oder eventualiter die Abweisung der Klage beantragt hatte,\nerhob der Kreispräsident die notwendigen Beweise. Unter anderem wurden B.\nsowie A. als Zeugen einvernommen. Nach durchgeführter Untersuchung stellte\nder Kreispräsident mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002,\ndas Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, überband der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer\nausseramtlichen Entschädigung. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob M.\nBeschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden,\nwelche mit Entscheid vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 31. Oktober 2002, die\nBeschwerde guthiess und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Der Entscheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Kreispräsident der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt habe, an der Einvernahme des\nBeschwerdegegners teilzunehmen, wodurch ihr das rechtliche Gehör verweigert\nworden sei.\n\nD. Die Einvernahme des Beschwerdegegners wurde in Anwesenheit\ndes Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2002 wiederholt\nund das Ergebnis der ersten Einvernahme aus dem Verfahren genommen. Mit\nEntscheid vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Januar 2003, erkannte der\nKreispräsident Oberengadin wie folgt:\n„1. Das Strafverfahren gegen C. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im\nSinne von Art. 173 ff. StGB wird eingestellt.\n3\n\n2. Die Kosten bestehend aus:\n- Aussöhnungsversuch CHF 200.00\n- einer Untersuchungsgebühr von CHF 700.00\n- den Barauslagen von (Zeugengeld) CHF 20.00\nTotal CHF 920.00\ngehen zu Lasten der Klägerin und werden mit der geleisteten Vertröstung von CHF 1´000.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 80.00\nwird nach Eintritt der Rechtskraft erstattet.\n3. Die Klägerin hat den Angeschuldigten mit CHF 4´800.00 (inkl. MwSt)\nausseramtlich zu entschädigen.\n4. Der Angeschuldigte erhält die geleistete Vertröstung von CHF 1´000.00\nnach Eintritt der Rechtskraft erstattet.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde die Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass\nder als Zeuge befragte A. sich als alleiniger Urheber der fraglichen Äusserungen\nbezeichnete und aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch das Gericht\nmit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei.\n\nC. Gegen den am 17. Januar 2003 schriftlich mitgeteilten Entscheid\nerhob M. am 10. Februar 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n„1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 16./\n17.1.2003 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDie Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde insbesondere darauf, dass\naufgrund der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners weitere Beweise\nhätten erhoben werden müssen.\n\n"}