- dass mangels Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich bleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3 StPO), - dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Eingaben, die den Anforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird, - dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden sind, 6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: