- dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe der Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er ihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt, Grundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich damit straffällig gemacht zu haben, - dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen, 5