- dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom 26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entnehmen konnte, aufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu erfolgen habe, - dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht erforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zumal sie auch für ihn ohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt gemahnt und verwarnt werden musste, - dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur genauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter einzugehen ist,