- dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls diese Frist unbeachtet bleibe oder die umgearbeitete Beschwerde weiterhin ungebührliche Vorhalte aufweise, - dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Antwort überbrachte, - dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm innert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen, welche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die Forderung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen könne,