- dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Beschwerde einmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale Institutionen wiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und die Rechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3 StPO nicht genüge, 4 - dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13. November 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserungen, wie sie insbesondere S. 3 – 5 aufweisen würden, absehe,