- dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegliche Anstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, indem er insbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und des Amtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskorruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht rechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft,