- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nachdem die Beschwerdekammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK 03 2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnete, - dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 einstellte, - dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an die Beschwerdekammer einreichte,