- dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das Bundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber Bündner Justiz- und Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsregeln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wiederholungsfall mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2001 vom 8. Februar 2001),