- dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO ein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen habe (vgl. zum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3), - dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den nämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77), 3