- dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichen oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde, - dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung abgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen,