- dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G. trotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut über Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen Rechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang gebracht habe,