- dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte, - dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die von G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK 03 2),