{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-57_2003-12-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976684f0f2004c5e2180fbb49cf63aabecf973d40e76dc296da97ec197c948304b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976684f0f2004c5e2180fbb49cf63aabecf973d40e76dc296da97ec197c948304b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_57", "Checksum": "ba16fb22e8c579afbb1c6ea2e79b4df6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.12.2003 BK 2003 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.12.2003 BK 2003 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Störung des öffentlichen Verkehrs etc. | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:56", "Checksum": "5e4a1f887cde12f49e0fb17907e95c62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.12.2003 BK 2003 57\nRegeste:\nStörung des öffentlichen Verkehrs etc. | StA Einstellungsverfügung\n\n- dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde\nmit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls\ndiese Frist unbeachtet bleibe oder die umgearbeitete Beschwerde weiterhin ungebührliche Vorhalte aufweise,\n\n- dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Antwort überbrachte,\n\n- dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm\ninnert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen,\nwelche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die\nForderung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen\nkönne,\n\n- dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom\n26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entnehmen konnte,\naufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu\nerfolgen habe,\n\n- dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht\nerforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zumal sie auch für ihn\nohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt\ngemahnt und verwarnt werden musste,\n\n- dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur\ngenauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter einzugehen ist,\n\n- dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe\nder Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er\nihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Einschränkung der\nBewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt,\nGrundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich damit straffällig\ngemacht zu haben,\n\n- dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den\nOrganen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen,\n5\n\n- dass mangels Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich\nbleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3\nStPO),\n\n- dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Eingaben, die den\nAnforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird,\n\n- dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu\nüberbinden sind,\n6\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n——————\n\nFür das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:\nDer Vizepräsident: Der Aktuar:\n"}