{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-57_2003-12-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976684f0f2004c5e2180fbb49cf63aabecf973d40e76dc296da97ec197c948304b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976684f0f2004c5e2180fbb49cf63aabecf973d40e76dc296da97ec197c948304b6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_57", "Checksum": "ba16fb22e8c579afbb1c6ea2e79b4df6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.12.2003 BK 2003 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.12.2003 BK 2003 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 57\n\nVerfügung\nKantonsgerichtspräsidium\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nAktuar Blöchlinger\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes G., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober\n2003, mitgeteilt am 22. Oktober 2003, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Störung des öffentlichen Verkehrs etc.,\n\nwird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Akten festgestellt und\nin Erwägung,\n\n- dass G. am 4. September 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage\ngegen A. wegen Sachbeschädigung etc. einreichte,\n2\n\n- dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die\nEröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte,\n\n- dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die\nvon G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003\nguthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der\nErwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK 03\n2),\n\n- dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G.\ntrotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut\nüber Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen\nRechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig\nunangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden\ngeäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang\ngebracht habe,\n\n- dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf\nhingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftliche\nEingaben mit ungebührlichem, unleserlichen oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung\nzurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe bei\nNichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde,\n\n- dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung\nabgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu\nziehen,\n\n- dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO\nein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten\nwerde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen habe (vgl.\nzum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3),\n\n- dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den\nnämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77),\n3\n\n- dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht\neintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das\nBundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber\nBündner Justiz- und Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsregeln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wiederholungsfall mit\nDisziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts\n1P.22/2001 vom 8. Februar 2001),\n\n- dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nachdem die Beschwerdekammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK 03\n2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Störung\ndes öffentlichen Verkehrs eröffnete,\n\n- dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 einstellte,\n\n- dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an\ndie Beschwerdekammer einreichte,\n\n- dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegliche\nAnstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, indem er\ninsbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und des\nAmtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskorruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht\nrechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft,\n\n- dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die Bündner\nJustiz, Polizei und Staatsanwaltschaft seien schuldig an den kriminellen\nHandlungen und Vergehen der Nachbarn gegen ihn, da die genannten\nInstitutionen dies fördern, unterstützen und rechtswidrige Urteile gegen ihn\nfällen würden und sie somit die jetzige Situation mitverursacht und folglich\nzu verantworten hätten,\n\n- dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Beschwerde\neinmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale Institutionen\nwiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und die\nRechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3 StPO\nnicht genüge,\n4\n\n- dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13.\nNovember 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserungen, wie sie insbesondere S. 3 – 5 aufweisen würden, absehe,\n\n"}