Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass B. den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert und damit dessen Vortrittsrecht gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG missachtet hat. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an den Kreispräsidenten zurückzuweisen.