8). Die kurze Entfernung von zirka 10-15 Metern von der Verzweigung E. bis zur Stelle, wo der Beschwerdeführer mit dem Geländewagen von B. kollidiert ist, zeigt ebenso deutlich, dass A. infolge des Einbiegens von B. in die Hauptstrasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Fahrweise auch dann brüsk hätte andern müssen, wenn er sofort bemerkt hätte, dass vor ihm ein langsames „30er-Fahrzeug“ auf die Hauptstrasse einbog.