Beschwerdeführer von hinten mit ihm zusammenstiess. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben von G., wonach der Geländewagen lediglich 10-15 Meter von der Einmündung entfernt war, als es zur Kollision kam (vgl. act. 5, S. 2). Überdies wird dies auch durch die Aussage von B. selbst, wonach er sich Mitte bis Ende der Brücke befunden habe, als er hinten links an seinem Wagen eine leichte Kollision wahrnahm (vgl. act. 2), sowie durch die Unfallskizze bestätigt, auf der die Endposition des Fahrzeugs von A., die Distanzangaben und die Brücke eingezeichnet sind (vgl. act.