Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte andern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h handelte. Kommt hinzu, dass B. während dieses Zeitraums von etwa drei Sekunden mit seinem Geländewagen lediglich 10-15 m weit kam, bevor der 6