In Anbetracht der geringen Maximalgeschwindigkeit und Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der Abstand von 45 Metern zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung dar, um vor dem Beschwerdeführer in die Hauptstrasse einzufahren, ohne diesen zu behindern. Es wird allein schon daraus deutlich, dass der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer durch das Einbiegen von B. in die Strasse zu brüskem Bremsen gezwungen wurde und seine Geschwindigkeit selbst dann brüsk hätte andern müssen, wenn er von Anfang an erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein Fahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h handelte.