B. hatte also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein stillstehendes Fahrzeug zu beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen, bevor A. bei der Einmündung anlangte. In Anbetracht der geringen Maximalgeschwindigkeit und Beschleunigung des Geländewagens stellt aber der Abstand von 45 Metern zum herannahenden A. keine angemessene Entfernung dar, um vor dem Beschwerdeführer in die Hauptstrasse einzufahren, ohne diesen zu behindern.