Trotz alledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor dem herannahenden Beschwerdeführer in die Hauptstrasse ein. Zwar sagte G. gegenüber der Polizei aus, dass der rote Jeep seiner Meinung nach korrekt in die Strasse eingebogen sei. In Anbetracht der dargelegten Umstände vermag diese Aussage jedoch nicht zu überzeugen. Bei einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h und einer Distanz von zirka 45 Metern brauchte der Beschwerdeführer kaum mehr als rund drei Sekunden, bis er die Abzweigung erreichte. B. hatte also lediglich etwa drei Sekunden Zeit, um sein stillstehendes Fahrzeug zu beschleunigen und auf die Hauptstrasse einzubiegen, bevor A. bei der Einmündung anlangte.