B. hat gemäss seinen Schilderungen gesehen, dass ein Fahrzeug aus einer Distanz von rund 45 Metern auf der Hauptstrasse herangefahren kam. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit seinem Geländewagen an der Einmündung angehalten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug aus dem Stillstand beschleunigen musste, um in die Strasse einzubiegen. Dabei wusste B., dass er seinen Wagen bloss auf maximal 30 km/h beschleunigen kann, also nur auf weit unter die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, welche auf der Strasse gilt, auf die er einbiegen wollte und auf der sich A. der Einmündung näherte. Trotz alledem bog B. mit seinem Fahrzeug vor dem herannahenden Beschwerdeführer in die Hauptstrasse ein.