Laut Polizeirapport wurde die Strecke von der Einmündung bis zur Stelle, wo sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbiegens von B. befand, noch vor Ort mit beiden Beteiligten abgelaufen. Dabei bestätigten sowohl A. als auch B. die Distanz von zirka 45 Metern (vgl. act. 1, S. 7). Aufgrund der Angaben von B. und A. ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Fahrt rund 45 Meter vor der Einmündung verlangsamt und sich dem an der Abzweigung befindlichen Geländewagen mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h genähert hat. B. hat gemäss seinen Schilderungen gesehen, dass ein Fahrzeug aus einer Distanz von rund 45 Metern auf der Hauptstrasse herangefahren kam.