b) B. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, er habe bei der Einmündung in die Strasse angehalten und den Verkehr beobachtet. Gemäss seinen Angaben hat er den von A. gelenkten Personenwagen in einer Entfernung von zirka 45 bis 50 Metern mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf der Hauptstrasse herannahen sehen. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er sich entschlossen, in die Strasse in Richtung F. einzubiegen (act. 2, S. 1). A. gab anlässlich der polizeilichen Befragung entsprechend zu Protokoll, dass er sich zirka 45 Meter vor der Abzweigung E. befunden habe, als ein roter Geländewagen in die Strasse in Richtung F. eingebogen sei.