Ob es zu einer Kollision kam oder nicht, spielt hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV keine Rolle. Entscheidend ist nach dem oben Gesagten vielmehr die Frage, ob der herannahende A. durch das Einbiegen von B. in die Hauptstrasse dazu gezwungen wurde, seine Fahrweise brüsk zu ändern. Ist dies selbst dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer sofort erkannt hätte, dass es sich beim Geländewagen von B. um ein langsames Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h handelte, so liegt eine Verletzung des Vortrittsrechts von A. vor.