Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts seitens B. erstellt. Diese Argumentation erscheint problematisch, weil die der Bremswegberechnung zu Grunde liegenden Distanzen und Geschwindigkeiten auf blossen Schätzungen beruhen und auch keine auswertbaren Bremsspuren des von A. gelenkten Personenwagens vorliegen. Darüber hinaus geht es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verletzung des Vortrittsrechts nicht darum, ob mit einer Vollbremsung seitens des Beschwerdeführers eine Kollision hätte verhindert werden können. Ob es zu einer Kollision kam oder nicht, spielt hinsichtlich der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV keine Rolle.