a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht gestützt auf die Angaben der Unfallbeteiligten davon aus, dass A. vom Zeitpunkt, als B. in die Hauptstrasse einbog, bis zur Kollision nicht einmal 55 Meter zurücklegte. Er führt eine Bremswegberechnung durch und gelangt ausgehend von der Distanz von 55 Metern zum Schluss, dass es seinem Mandanten aufgrund des Verhaltens von B. selbst bei sofortiger Vollbremsung nicht möglich gewesen wäre, eine Kollision zu verhindern. Damit sei das Missachten des Vortrittsrechts seitens B. erstellt.