grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er an sich nicht verpflichtet wäre und das er nicht will, wer ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV insbesondere dann zu bejahen, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst vor, auf oder kurz nach der Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig ob eine Kollision 4